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Zu diesem Thema gibt es folgende Ansprechpartner
 
MR Rainer Baalcke
eMail:
koopa@im.mv-regierung.de
 

Sie befinden sich hierKoopA ADV Unterverzeichnis Wir über uns Unterverzeichnis Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des KoopA

in der Fassung vom 6. Dezember 2004


Geschäftsordnung
des Kooperationsausschusses ADV
Bund/Länder/Kommunaler Bereich

Die Gestaltung des Verwaltungsvollzuges mit Hilfe der Informationstechnik (bisher: Automatisierte Datenverarbeitung) und der wachsende Einsatz der Informationstechnik zur Bereitstellung von Planungs- und Entscheidungshilfen für Parlamente, Regierungen und Verwaltungen verlangen ein zunehmend hohes Maß an Abstimmung und frühzeitiger Koordinierung zwischen Bund, Ländern und der Kommunalverwaltung. Um die Kooperation noch zu verbessern, hat der KoopA ADV am 11. Juni 1975 die folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1
Ziel der Zusammenarbeit

Bund, Länder und Kommunalverwaltung arbeiten im KoopA ADV zusammen mit dem Ziel, durch zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz der Informationstechnik eine Steigerung der Leistungsfähigkeit der Träger öffentlicher Aufgaben zu erreichen.

§ 2
Zusammensetzung

Der Bund, die Länder, der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund, der Deutsche Landkreistag und die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung entsenden je einen(e) Vertreter(in) als Mitglied in den KoopA ADV

§ 3
Aufgaben und Zielstellungen

(1) Der KoopA ADV befasst sich unbeschadet der Zuständigkeit der für die Fachaufgaben verantwortlichen Stellen mit technisch-organisatorischen Fragen auf dem Gebiet der Informationstechnik, deren Bedeutung über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinausgeht und für die ein Bedürfnis nach gemeinsamer Regelung besteht. Er wirkt darauf hin, dass Lösungen für diese Fragen aufeinander abgestimmt, soweit notwendig vereinheitlicht sowie gemeinsam oder arbeitsteilig entwickelt werden.

(2) Die Tätigkeit des KoopA ADV ist auf die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen ausgerichtet. Empfehlungen erfolgen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Ziel der Beachtung durch Bund, Länder und Kommunen und sind im Beschlusstext als solche zu bezeichnen.

(3) Die Mitglieder des KoopA ADV unterrichten den Ausschuss
a) über Vorgänge aus ihrem Bereich, die Aufgaben des KoopA ADV berühren,
b) in Fällen, in denen von Empfehlungen des KoopA ADV abgewichen werden soll oder gemeinschaftlich entwickelte Verfahren nicht übernommen werden sollen.

§ 4
Stimmrecht, Vorsitz, Geschäftsführung

(1) Die Mitglieder haben je eine Stimme.

(2) Der Vorsitz wechselt jährlich in alphabetischer Reihenfolge.

(3) Die/der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte.

§ 5
Arbeitsgruppen

Der KoopA ADV kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur Erledigung von Aufträgen Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 6
Verfahrensbestimmungen

(1) Die/der Vorsitzende beruft den KoopA ADV ein und leitet die Sitzungen.

(2) Anträge für die Tagesordnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie unter Beifügung der notwendigen Beratungsunterlagen der/dem Vorsitzenden per elektronischer Post zwei Wochen vor Sitzungsbeginn zugegangen sind. Verspätete Antragstellungen sind nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit und mit Zustimmung der/des Vorsitzenden berücksichtigungsfähig.

(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(4) Der KoopA ADV beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, Empfehlungen jedoch einstimmig. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, so kann die Empfehlung nach nochmaliger Beratung in der nachfolgenden Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden oder frühestens nach vier Wochen im schriftlichen Umlaufverfahren mit zwei Dritteln der Mitglieder.

(5) Über jede Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das den wesentlichen Verlauf der Beratung wiedergeben und die Beschlüsse enthalten muss.

(6) Die Mitglieder teilen die Beschlüsse des KoopA ADV den betroffenen Stellen ihres Bereichs mit. Über Empfehlungen und sonstigen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung unterrichtet die/der Vorsitzende die zuständigen Ministerkonferenzen oder betroffenen Stellen.

§ 7
Schlussbestimmung

Die Neufassung der Geschäftsordnung tritt am 1.1.2005 in Kraft.

 


gültig seit 1. 1. 10

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